Die Regierung will Dokumentationspflichten abschaffen. Welche für die E-Handwerke verzichtbar sind, zeigen deren Empfehlungen an den ZDH.
Der bürokratische Aufwand für E-handwerkliche Betriebe hat sich in den vergangenen Jahren vervielfacht. Der Mittelstand ächzt unter Berichts-, Meldepflichten und Vorgaben. Umso willkommener ist ein Anlauf, den die Bundesregierung nun nimmt, um die Schere bei den mittlerweile ausufernden Dokumentationspflichten anzusetzen.
Auf Bitte des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) hat der ZVEH nun eine Einschätzung dazu geliefert, welche e-handwerkliche Dokumentationspflichten aus e-handwerklicher Sicht abschaffbar wären. Die Stellungahme fließt in die gesamthandwerkliche Beurteilung ein und geht via ZDH an die Bundesregierung.
Daten nur einmal erheben
Nach Ansicht der e-handwerklichen Organisation sollte Bürokratie grundsätzlich überall dort abgebaut werden, wo dieselben Daten mehrfach erhoben werden. So muss ein E-Handwerksbetrieb zum Beispiel innerhalb von zwölf Monaten für amtliche Unternehmens- und Umweltstatistiken unter Umständen achtmal statistisches Material liefern – vier quartalsweise Erhebungen für das Ausbaugewerbe, Daten für eine Investitionserhebung, für eine Kostenstrukturerhebung sowie für eine Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe.
Der ZVEH spricht sich dafür aus, dass Betriebe Daten, die bereits über Lohnabrechnungs-, Steuer-, Sozialversicherungs- oder Verwaltungsverfahren erhoben wurden, nicht mehrfach liefern müssen (Once-Only-Prinzip). Auch sollten bestehende technische Dokumentationen gesonderte gesetzliche Erklärungen ersetzen können.
Für seine Stellungnahme hat der ZVEH die aus Verbandssicht verzicht- oder reduzierbaren Pflichten in zehn Kategorien aufgeteilt – darunter arbeits- und sozialrechtliche Meldepflichten, amtliche Unternehmens- und Umweltstatistiken, Gefährdungsbeurteilungen oder auch Energiewirtschaftliche Anmelde- und Nachweisprozesse – und dabei erhebliches Vereinfachungs- und Optimierungspotential ausgemacht.
Wo es Verbesserungsbedarf gibt
Das größte unmittelbare Entlastungspotenzial sieht der Verband in der Ablösung betrieblicher Statistikmeldungen durch Verwaltungsdaten, in der Anerkennung eines einheitlichen betrieblichen Arbeitszeit- und Personaldatensatzes, in einem automatisierten Verfahren für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), in standardisierten energiewirtschaftlichen Datenschnittstellen, der Ersetzungswirkung technischer Dokumentationen sowie der Zusammenführung bestehender Unternehmensnachweise.
Keine generelle Abschaffung von Schutzpflichten!
Was nach Ansicht des ZVEH jedoch nicht pauschal entfallen sollte, sind sicherheitsrelevante Prüfungen. Das gilt insbesondere für die Prüfungen elektrischer Betriebsmittel.
So lehnt der Verband auch die vom Normenkontrollrat vorgeschlagene generelle Abschaffung der Prüfung von „einfachen Betriebsmitteln“ (z. B. Notebooks, Wasserkocher, Kaffeemaschinen etc.) durch Elektrofachkräfte entschieden ab. Grund ist, dass das Risiko nicht allein von der Geräteart abhängt, sondern ganz wesentlich vom Einsatzort, von mechanischer Beanspruchung, Transport und Gerätezustand. Notwendige Wiederholungsprüfungen sollten daher auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der tatsächlichen Einsatzbedingungen erhalten bleiben.
Ausnahme bei fabrikneuen Geräten
Denkbar wäre jedoch, die Prüfung fabrikneuer, anschlussfertiger und unveränderter Geräte vor der ersten Inbetriebnahme entfallen zu lassen, wenn der Hersteller/Errichter bestätigt, dass die Beschaffenheit des Betriebsmittels den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift entspricht. Diese Möglichkeit sollte nach Ansicht des ZVEH rechtssicher, standardisiert und digital nutzbar gemacht werden. Die CE-Kennzeichnung darf nicht allein als Ersatz für die nach § 5 Absatz 4 DGUV Vorschrift 3 erforderliche Bestätigung gelten.
Nicht entfallen dürfen aus Sicht der e-handwerklichen Organisation:
• Prüfungen nach Änderung oder Instandsetzung
• Prüfungen nach erkennbarer Beschädigung oder außergewöhnlichen Ereignissen
• Prüfungen montage- oder installationsabhängiger Betriebsmittel
• Risikobasierte Wiederholungsprüfungen
• Prüfungen bei rauen Einsatzbedingungen, insbesondere auf Baustellen
Quelle: ZVEH
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