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22.06.2026
Person installiert Solarpanels auf einem Hausdach.
Bild: iStock – Elenathewise

Wer Photovoltaik-Anlagen (PV) plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt nach Auffassung des Gerichts (Az. 9 U 1015/25) grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Die vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz getroffene Entscheidung ist damit besonders relevant für die Elektrohandwerke und das Dachdeckerhandwerk. 

Komplettangebot ohne Eintragung in Handwerksrolle unzulässig 

In dem Verfahren hatte ein PV-Anbieter auf seiner Internetseite unter anderem mit einem Komplettangebot („Alles aus einer Hand“) für Photovoltaik-Anlagen geworben – von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war das Unternehmen für die beworbenen Tätigkeiten jedoch nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß.

Nach dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG Mainz bestätigte vergangene Woche nun auch das OLG Koblenz im Rahmen der Berufung diese Sichtweise. Die beworbenen Leistungen seien wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke. Für das Elektrotechnikerhandwerk stellte das Gericht insbesondere darauf ab, dass Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaik-Anlagen zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten gehören und damit den Kernbereich des Elektrotechnikerhandwerks betreffen. Photovoltaik-Komplettangebote seien daher nicht als bloßes Minderhandwerk oder als handwerksrechtlich unerhebliche Randtätigkeit einzuordnen.

Auch für das Dachdeckerhandwerk ist die Entscheidung bedeutsam. Nach Auffassung des Gerichts kann die Montage von PV-Anlagen auf Dächern ebenfalls den Kernbereich des Dachdeckerhandwerks betreffen. Auf die Unterscheidung zwischen Aufdach- und Indach-Anlagen komme es dabei nicht entscheidend an. Auch bei Aufdach-Anlagen könne durch die Befestigung der Anlage ein Eingriff in die Dachunter- bzw. Dachkonstruktion vorliegen. 

Qualifikation allein nicht ausreichend
Der Anbieter konnte sich zudem nicht darauf berufen, dass einzelne Arbeiten gegebenenfalls durch Subunternehmer ausgeführt würden. Maßgeblich war, dass die Werbung explizit den Eindruck vermittelte, die Leistungen würden mit eigenem Team und ohne die Einbindung von Subunternehmern erbracht. Das Gericht stellte außerdem klar: Entscheidend ist die Eintragung in die Handwerksrolle. Die entsprechende Qualifikation von Beschäftigten oder Dritten ersetzt diese nicht. 

Urteil stärkt Bedeutung der Meisterqualifikation
Aus Sicht des ZVEH ist die Entscheidung ein wichtiges Signal für das Handwerk und insbesondere für die Elektrohandwerke: Sie stärkt die Bedeutung der Handwerksrolle, der Meisterqualifikation sowie handwerksrechtlicher Qualitäts- und Sicherheitsstandards. Zugleich schützt sie ordnungsgemäß eingetragene Innungsbetriebe vor unlauterem Wettbewerb durch Anbieter, die handwerkspflichtige Leistungen ohne die erforderliche Eintragung bewerben und erbringen.

Nach Angaben der Wettbewerbszentrale ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Gleichwohl bietet sie eine wichtige rechtliche Orientierung für vergleichbare Fälle.

Nicht in die Handwerksrolle eingetragene Unternehmen, die Photovoltaik-Anlagen als Komplettleistung „aus einer Hand“ bewerben oder anbieten, müssen vor diesem Hintergrund künftig verstärkt damit rechnen, wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen und abgemahnt zu werden. Die Entscheidung macht deutlich, dass die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle bei wesentlichen Tätigkeiten des Elektrotechniker- und Dachdeckerhandwerks auch im PV-Bereich konsequent zu beachten ist. 

Quelle: Wettbewerbszentrale / ZVEH

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